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Seit dem 1. Februar 2011 müssen nicht nur die Abfallbehörden und die Betreiber von Müllentsorgungsanlagen, sondern auch die Abfallerzeuger und -beförderer ihrer Nachweispflicht elektronisch nachkommen. Das heißt jeder Teilschritt des Abfallentsorgungsprozesses wird beim elektronischen Abfallnachweisverfahren (eANV) am Rechner dokumentiert und durch den jeweiligen Teilnehmer qualifiziert signiert. Die Abwicklung erfolgt über die gemeinsame Zentrale Koordinierungsstelle (ZKS-Abfall) der Länder, die alle Nachweisdaten bundesweit entgegennimmt und verteilt. Hierfür müssen Nachweispflichtige zunächst ein elektronisches Postfach bei der ZKS einrichten.

Als gefährliche Abfälle, deren Entsorgung lückenlos dokumentiert werden muss, gelten solche aus gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen, die nach ihrer Art, Beschaffenheit oder Menge in besonderem Maße:
Alle gefährlichen Abfälle sind in der Abfallverzeichnis-Verordnung des Bundes zusammengefasst. Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Landesbehörde, beim
Umweltbundesamt sowie beim
Bundesumweltministerium.
Teilnehmen am eANV müssen alle Erzeuger, Beförderer und Entsorger gefährlicher Abfälle, wenn insgesamt mehr als zwei Tonnen pro Jahr anfallen. Außerdem die zuständigen Behörden. Ausgenommen sind lediglich Erzeuger, die ausschließlich an einer Sammelentsorgung teilnehmen.
Weitere Informationen zum Einsatz von Signaturkarten im eANV finden Sie bei
S-TRUST.de